Von Terrasse gestürzt: Frau bekommt Schadenersatz

von Redaktion

Unterföhring – Das Oberlandesgericht hat einer 46-Jährigen 50 Prozent des eingeklagten Schadenersatzes nach einem Sturz von einer Gartenterrasse zugesprochen. Die Frau kämpft seit fünf Jahren mit den Folgen des Sturzes. Sie hatte bemängelt, dass die Terrasse nicht ausreichend gesichert gewesen sei.

Es sollte ein netter Grillabend werden, im Juli 2013 in Unterföhring (Kreis München). Gegen 18 Uhr waren die Gäste bei ihren Freunden eingetroffen. Das Paar wurde sofort auf die Gartenterrasse geführt. Diese ist im Vergleich zum restlichen Garten erhöht. Von ihr führt eine Treppe in den darunterliegenden Teil. Ein fast senkrechter Abhang befindet sich neben der Terrasse, der mit maximal 53 Zentimetern Höhe eher an ein Podest erinnert, als an einen Abhang. Eine Absicherung gibt es nicht, auch keine besondere Beleuchtung.

Als die 46-Jährige und ihr Lebensgefährte gegen 23 Uhr heimgehen wollten und sich am Esstisch vorbei zur Treppe zwängten, trat die Frau ins Leere, stürzte den Abhang hinab und verletzte sich erheblich am Bein. Als Folge verlor sie ihren Arbeitsplatz, noch immer muss sie Schmerzmittel nehmen.

Sie zog vor Gericht, verklagte die Gastgeber und forderte mehr als 24 000 Euro Schmerzensgeld und Schadenersatz. Dabei machte sie geltend, dass nach der bayerischen Bauordnung gebaute Abhänge von mehr als 50 Zentimetern mit einem Geländer gesichert sein müssen.

Das hatte das Münchner Landgericht 2017 in erster Instanz nicht gelten lassen und den Unfall auf ungeschicktes Verhalten der Klägerin zurückgeführt. Damit war das erstinstanzliche Gericht weitgehend der Einschätzung der Eigentümer gefolgt: Die behaupteten, dass die Frau mit einem großen Schritt auf die Treppe gelangen wollte. Dabei sei sie ins Leere getreten, vermutlich wegen ihrer kleinen Statur. Vor dem Oberlandesgericht behauptete die 46-Jährige jedoch, sie sei direkt nach dem Aufstehen den Abhang hinuntergestürzt.

Richterin Petra Willner gab der Frau zur Hälfte Recht. Sie verlangte von den Besitzern, sämtliche Schäden aus dem Unfall zu 50 Prozent zu ersetzen, soweit sie nicht von der Sozialversicherung getragen würden. Ihrer Rechtsauffassung nach hätte die Gartenterrasse beleuchtet und abgesichert werden müssen. Eine Revision wurde nicht zugelassen. ANGELA WALSER

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