Da bezüglich Inhalt, Tragweite und Formbedürftigkeit einer Vorsorge- beziehungsweise Generalvollmacht bei Laien oft falsche Vorstellungen bestehen, ist eine anwaltliche Beratung oder ein Gang zum Notar zu diesem Thema oftmals sinnvoll. Diese stellen dann auch entsprechende Urkunden zur Verfügung. Soweit man das Thema ohne juristische Beratung selber in die Hand nehmen möchte, kann man insbesondere in juristischen Fachbuchverlagen wie zum Beispiel dem Beck-Verlag Formulare erwerben. Zudem stellen Behörden auf ihren Homepages wie das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (www.bmjv.de) oder das Sozialreferat / Betreuungsstelle der Landeshauptstadt München (www.muenchen.de) online kostenlos Formulare zur Verfügung, die Sie verwenden können. Beachten Sie dabei, dass das Formular eigenhändig von Ihnen zu unterschreiben ist und Sie Ort und Datum angeben sollten. Grundsätzlich genügen Sie damit den Formanforderungen an die Vorsorgevollmacht, die nur ausnahmsweise von einem Notar beurkundet oder öffentlich – zum Beispiel durch die Betreuungsstelle der Stadt oder vom Notar – beglaubigt werden muss, damit das damit zu tätigende Rechtsgeschäft wirksam ist. Zu diesen Ausnahmen gehören insbesondere die Aufnahme eines Verbraucherdarlehens und der Erwerb oder die Veräußerung einer Immobilie. Die Form der notariellen Beurkundung bietet die höchste Rechtssicherheit. Haben Sie eine Vorsorgevollmacht erteilt, ist diese sofort mit der Erteilung wirksam. Voraussetzung ist allerdings, dass der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde im Original besitzt; eine Kopie genügt nicht. Insofern sollten Sie stets dafür Sorge tragen, dass die Vorsorgevollmacht zur Verfügung steht, wenn sie benötigt wird. Anzuraten ist in diesem Zusammenhang zudem, den Umstand einer Vorsorgebevollmächtigung und den Namen der bevollmächtigten Person/en beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen, was gegen Gebühr online möglich ist (www.vorsorgeregister.de).