Mieter haben keinen generellen Auskunftsanspruch auf eine mögliche Asbestbelastung in ihrer Wohnung. Auch einen allgemeinen Anspruch auf Entnahme einer Materialprobe gibt es nicht, entschied das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 209/17), wie der Eigentümerverband Haus & Grund berichtet. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Sachverständiger festgestellt hat, dass aufgrund einer vollständigen Überdeckung des Fußbodens durch Laminat keine Gefahr ausgeht.
In dem verhandelten Fall wollten Mieter Auskunft darüber, ob in ihrer Wohnung Asbestplatten verlegt sind. Die Vermieterin hatte den Mietern dazu ein Gutachten übergeben, das eine Gesundheitsgefährdung ausschloss. Der Grund: Der in der Wohnung verlegte Laminatboden decke mögliche Asbestplatten ab. Die Mieter wollten sich damit nicht zufriedengeben. Ohne Erfolg: Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht wiesen die Klage ab. Dass bereits das Vorhandensein von Asbestbaustoffen zu einer Gesundheitsgefährdung führe, treffe nicht zu, erklärten die Richter. In diesem Fall lägen keine asbesthaltigen Baustoffe frei.