Jedes Kind hat beim Tod eines Elternteils einen Freibetrag von 400 000 Euro und jedes Enkelkind einen solchen von 200 000 Euro. Dieser gilt für das Erbe von Geld wie auch für sonstige Vermögenswerte. Bis zu dieser Höhe fällt also keine Erbschaftsteuer an. Eine Ausnahme gilt, falls es in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall bereits Schenkungen gab, diese „knabbern“ den Freibetrag an. Wurde also beispielsweise acht Jahre vor dem Tod eine Eigentumswohnung im Wert von 200 000 Euro geschenkt und erbt das Kind von seinem Elternteil dann noch 250 000 Euro, so steht für das Erbe nur noch ein Freibetrag von 200 000 Euro zur Verfügung und der überschießende Betrag von 50 000 Euro unterliegt der Erbschaftsteuer (mit hier 7 Prozent).