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Verfügung über das Familiengrab

von Redaktion

Grundsätzlich sind die Grabpflegekosten getrennt von den Bestattungskosten und von dem Grabnutzungsrecht zu bewerten. Die Beerdigung ist mit dem erstmaligen Herrichten der Grabstätte abgeschlossen und muss vom Erben bezahlt werden. Ihre Schwester als Erbin hatte mithin für die Beerdigungskosten aufzukommen. Zur Kostentragung für die Grabpflege in den Folgejahren war Ihre Schwester als Erbin grundsätzlich nicht verpflichtet und sie ist deshalb als Erbin auch nicht verpflichtet, den Grabnutzungsvertrag mit dem Friedhofseigentümer zu verlängern. Das Nutzungsrecht an einem Grab ist ein Pachtverhältnis, das mit dem Friedhofseigentümer eingegangen wird. Das Grab kann nicht gekauft werden, sondern man erwirbt nur das Recht, es für einen bestimmten Zeitraum zu nutzen. In den Friedhofssatzungen der Städte und Kommunen wird geregelt, wer für das Grab verantwortlich ist. So wird dort geregelt, dass nach Ableben der Eltern das Grabnutzungsrecht auf die Kinder übergeht und zwar bei mehreren Kindern zunächst auf das lebensältere Kind. Verweigert Ihre Schwester die Verlängerung, endet ihr „Verfügungsrecht über das Familiengrab“ und es besteht nun für Sie grundsätzlich die Möglichkeit, die Verlängerung zu beantragen mit entsprechender Kostenfolge.

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