Für Wohnungseigentümerversammlungen gilt der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit. Es dürfen also neben der Verwaltung nur Wohnungseigentümer der betreffenden Wohnungseigentümergemeinschaft teilnehmen. Grund für diese Rechtsprechung ist, dass verhindert werden soll, dass außenstehende Personen Einfluss auf die Entscheidungsfindung der Eigentümer nehmen können.
Eine Differenzierung danach, ob es sich bei dem Außenstehenden um einen dem Wohnungseigentümer nahestehenden Menschen handelt oder nicht, wird nicht gemacht. Auch Ehegatten von Eigentümern dürfen an einer Wohnungseigentümerversammlung daher nicht teilnehmen. Inwieweit durch einen Geschäftsordnungsbeschluss eine andere Regelung getroffen werden kann, ist umstritten.
Wohnungseigentümer dürfen sich in der Versammlung aber vertreten lassen. Das Gesetz macht hinsichtlich der Person des Vertreters keine Einschränkungen. Allerdings sind in vielen Teilungserklärungen Klauseln enthalten, wonach lediglich ein naher Verwandter eines Eigentümers oder ein anderer Wohnungseigentümer als Vertreter fungieren dürfen. Dem Wesen einer Vertretung entspricht aber, dass der Vertretene nicht selbst anwesend ist. Wenn auch auf den ersten Blick nicht sofort nachvollziehbar, ist die Entscheidung der Hausverwaltung damit richtig.