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Gebühren wegen Dauerauftrag?

von Redaktion

Es ist inzwischen gesetzlich geregelt, dass ein Eigentümer verpflichtet werden kann, sein Wohngeld durch Einzugsermächtigung zu begleichen, was sich ausdrücklich aus § 21 Absatz 7 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) ergibt. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass eine solche Regelung in der Gemeinschaftsordnung/Teilungserklärung enthalten ist oder durch Vereinbarung/Mehrheitsbeschluss getroffen wurde. Da hierzu im Sachverhalt nichts ausgesagt wird, gehe ich davon aus, dass eine dieser Voraussetzungen vorliegt.

Wenn sich ein Eigentümer an diese Regelung nicht hält, kann der Verwalter diesen durch eine Klage dazu zwingen. Die Erteilung eines Dauerauftrages ändert daran nichts, da ein solcher nach herrschender Meinung nicht mit einer Einzugsermächtigung gleichzusetzen ist, weil der Dauerauftrag eben einen erhöhten Verwaltungsaufwand verursacht. Ob die Hausverwaltung stattdessen aber eine Gebühr für den Mehraufwand verlangen kann, ist umstritten. Die Gerichte, die eine Mehrbelastung der „Lastschrift-Boykotteure“ zulassen, prüfen noch die Angemessenheit der Höhe dieser Mehrzahlung. Danach darf diese – je nach Höhe des Wohngeldes – sich maximal in einer Bandbreite von 2,50 bis 5 Euro pro Einheit bewegen. Diese Voraussetzung wäre hier gegeben. Allerdings ist sich die Rechtsprechung dahingehend einig, dass für diese Mehrzahlung eine Klausel aus dem Verwaltervertrag nicht ausreicht, sondern eine solche Gebühr zumindest von der Gemeinschaft mehrheitlich beschlossen sein muss. Ob diese Voraussetzung bei Ihnen vorliegt, lässt sich aus Ihrer Zuschrift nicht ersehen. Liegt also nicht zumindest ein entsprechender Mehrheitsbeschluss durch Ihre Wohnungseigentümergemeinschaft vor, sind Sie nicht verpflichtet, diese Gebühr für den Mehraufwand an den Verwalter zu begleichen.

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