Der Ersatz eines älteren Heizkessels durch eine neue Anlage mit Brennwerttechnik spart bis zu 23 Prozent Energie. Der Einbau kann als Modernisierungsmaßnahme gelten, die eine Mieterhöhung rechtfertigt. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes darf der Vermieter elf Prozent der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete aufschlagen. Nicht möglich ist das aber, wenn die bisherige Heizung sehr alt und störungsanfällig war. Hier stellt der Austausch im Zweifel eine fällige Instandsetzungsmaßnahme dar, entschied das Landgericht Berlin (64 S 63/17). Dabei spielt es keine Rolle, ob zum Zeitpunkt des Heizungsaustausches die alte Anlage funktionsfähig war. Es genügt, dass eine Instandsetzung perspektivisch fällig sei. dpa