Meist haftet bei einem Auffahrunfall allein der Fahrer des hinteren Wagens. Anders sieht die Lage aus, wenn der Vorausfahrende ohne zwingenden Grund bremst. Doch was gilt, wenn jemand kurz nach dem Anfahren an einer Ampel für eine Taube bremst? Über diese Frage musste das Amtsgericht Dortmund entscheiden (AZ.: 425 C 2383/18). In dem Fall, über den der ADAC berichtet, fuhr der hintere Wagen auf. Für den Unfall wollte der Fahrer des hinteren Wagens nicht haften – er klagte. Die Richter entschieden, dass der Auffahrende für den Schaden aufkommen muss. Denn von dem Vorausfahrenden könne nicht verlangt werden, dass er das Tier überfährt, zumal das Töten eines Wirbeltiers nach dem Tierschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Bei einer höheren Geschwindigkeit könnte die Entscheidung auch anders ausfallen, stellten die Richter klar. dpa