Ob die getätigten Transaktionen und Übertragungen an die Kinder wirksam sind, beurteilt sich insbesondere nach der Vereinbarung mit dem konkreten Kreditinstitut und den gesetzlichen Vorgaben. Wenn die ausländische Bank doch betroffen sein sollte, was angesichts des Sachverhalts nicht ausgeschlossen werden kann, kann sie sich bei der Bewertung der Wirksamkeit von Verfügungen nach dem ausländischen Gesetz richten. In diesem Fall müssten zunächst Informationen aus dem Ausland, gegebenenfalls über eine Rechtsberatung dort eingeholt werden.
Unklar ist außerdem, aus welchem Grund im Testament eine Anlageform genannt ist, obwohl diese nach Ansicht der Bank nicht in die Erbmasse fällt. Dies scheint widersprüchlich zu sein und bedarf einer genauen Überprüfung.
Wie der genaue Status der Zuwendung zum Zeitpunkt des Todes ist und wie sich dies auf die Erbmasse auswirkt, hängt wiederum im ersten Schritt von der Anlageform und dem Vertrag mit der Bank ab. Im zweiten Schritt kann die Begünstigten unter Umständen eine Ausgleichspflicht treffen. Für eine sichere Aussage oder Empfehlung müsste allerdings, wie erwähnt, der Vertrag geprüft werden.