LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Es kommt auf den Vertrag an

von Redaktion

Klaus B.: „Ich habe zwei meiner Kinder als Begünstigte für eine Geldanlage mit festem Zinssatz und monatlicher Auszahlung und für Aktien- und Anleihenfonds eingesetzt. Eine Vereinbarung über die Geldanlage wurde mit der Deutschen Bank abgeschlossen. Die beim deutschen Finanzamt gemeldeten Aktien- und Anleihenfonds befindet sich im Ausland. Diese Anlage habe ich im Testament zum Zeitpunkt meines Todes den Kindern übertragen. Ist dies ohne Vereinbarung mit der ausländischen Bank möglich und was ist, wenn für das dritte Kind das restliche Vermögen für den im Testament festgelegten Pflichtteil nicht mehr ausreicht? In einem Merkblatt der Bank seht, dass die Zuwendungen zum Zeitpunkt des Todes nicht in die Erbmasse fallen.“

Ob die getätigten Transaktionen und Übertragungen an die Kinder wirksam sind, beurteilt sich insbesondere nach der Vereinbarung mit dem konkreten Kreditinstitut und den gesetzlichen Vorgaben. Wenn die ausländische Bank doch betroffen sein sollte, was angesichts des Sachverhalts nicht ausgeschlossen werden kann, kann sie sich bei der Bewertung der Wirksamkeit von Verfügungen nach dem ausländischen Gesetz richten. In diesem Fall müssten zunächst Informationen aus dem Ausland, gegebenenfalls über eine Rechtsberatung dort eingeholt werden.

Unklar ist außerdem, aus welchem Grund im Testament eine Anlageform genannt ist, obwohl diese nach Ansicht der Bank nicht in die Erbmasse fällt. Dies scheint widersprüchlich zu sein und bedarf einer genauen Überprüfung.

Wie der genaue Status der Zuwendung zum Zeitpunkt des Todes ist und wie sich dies auf die Erbmasse auswirkt, hängt wiederum im ersten Schritt von der Anlageform und dem Vertrag mit der Bank ab. Im zweiten Schritt kann die Begünstigten unter Umständen eine Ausgleichspflicht treffen. Für eine sichere Aussage oder Empfehlung müsste allerdings, wie erwähnt, der Vertrag geprüft werden.

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