LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN
Wer kann das Abrechnungsjahr ändern?
Gerhard F.: „In unserer Teilungserklärung aus 1987 ist das Wirtschaftsjahr auf den 1.7. bis 30.6 festgelegt. Das Wohneigentumsgesetz (WEG) Paragraf 28 Absatz 1, sagt allerdings, „Der Verwalter hat jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen“. Meine Wohnung ist vermietet und als Abrechungszeitraum ist das Kalenderjahr festgelegt. Ist nach der Auslegung des WEG der Paragraf in der Teilungserkärung so noch gültig und kann dieser nur mit 100-prozentiger Zustimmung geändert werden? Wenn ja, darf dann das Abrechnungsjahr der vermieteten Wohnung daran angepasst werden?“
Der Wirtschaftsplan ist nach Paragraf 28 Absatz 1 Wohnungseigentumsgesetz für ein Kalenderjahr aufzustellen. Eine Abweichung ist nur möglich, wenn in der Gemeinschaftsordnung ein anderer Abrechnungszeitraum vereinbart ist. Dies ist bei Ihnen der Fall. Sofern in Ihrer Teilungserklärung nicht eine ent