LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Wer kann das Abrechnungsjahr ändern?

Gerhard F.: „In unserer Teilungserklärung aus 1987 ist das Wirtschaftsjahr auf den 1.7. bis 30.6 festgelegt. Das Wohneigentumsgesetz (WEG) Paragraf 28 Absatz 1, sagt allerdings, „Der Verwalter hat jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen“. Meine Wohnung ist vermietet und als Abrechungszeitraum ist das Kalenderjahr festgelegt. Ist nach der Auslegung des WEG der Paragraf in der Teilungserkärung so noch gültig und kann dieser nur mit 100-prozentiger Zustimmung geändert werden? Wenn ja, darf dann das Abrechnungsjahr der vermieteten Wohnung daran angepasst werden?“

Der Wirtschaftsplan ist nach Paragraf 28 Absatz 1 Wohnungseigentumsgesetz für ein Kalenderjahr aufzustellen. Eine Abweichung ist nur möglich, wenn in der Gemeinschaftsordnung ein anderer Abrechnungszeitraum vereinbart ist. Dies ist bei Ihnen der Fall. Sofern in Ihrer Teilungserklärung nicht eine ent

Freitag, 14. November 2025

30 Tage einmalig 0,99€

  • Testen Sie unser
  • ePaper einen Monat lang.
  • Jederzeit kündbar.
Jetzt testen

3 Monate für 1 einmalig nur 34,90€

  • Unser günstiger Einstieg:
  • 3 Monate lang zum Vorteilspreis lesen.
Angebot sichern

Sie interessieren sich für die gedruckte Zeitung?

Passende Angebote dazu finden Sie hier.

Abonnenten-Login Anmeldung für Abonnenten

ePaper-Zugang freischalten
Per E-Mail teilen
Entdecken Sie das OVB ePaper in Top-Qualität und testen Sie jetzt 30 Tage kostenlos und unverbindlich.