Der Wirtschaftsplan ist nach Paragraf 28 Absatz 1 Wohnungseigentumsgesetz für ein Kalenderjahr aufzustellen. Eine Abweichung ist nur möglich, wenn in der Gemeinschaftsordnung ein anderer Abrechnungszeitraum vereinbart ist. Dies ist bei Ihnen der Fall. Sofern in Ihrer Teilungserklärung nicht eine entsprechende Öffnungsklausel enthalten ist, kann diese Vereinbarung nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer, geändert werden. Auch ein mehrheitlicher Beschluss, der nicht angefochten wird, würde Ihnen nicht helfen, da keine Beschlusskompetenz vorliegt, und dieser Mehrheitsbeschluss nichtig wäre.
Da Sie in dem Mietvertrag als Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr festgelegt haben, ist eine einseitige Änderung nicht möglich. Sie sollten mit Ihrem Mieter sprechen, ob dieser mit einer Umstellung der Abrechnung auf den Zeitraum in der Teilungserklärung einverstanden ist. Dann müssten Sie ein Rumpfjahr abrechnen und hätten anschließend einen Gleichlauf mit der Abrechnung Ihres Wohneigentums.