LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Wohnrecht auf Lebenszeit nach Schenkung

von Redaktion

Hans R.: „Ich habe vor zwei Jahren mein Anwesen meiner Tochter überschrieben. In der Schenkungsurkunde wurde festgelegt: Wohnrecht auf Lebzeiten, bei Erkrankung Pflege bis Pflegestufe 3 in der jetzigen Wohnung. Die Schenkungsurkunde wurde beim Notar beurkundet. Meine Erkrankung zwingt mich nun, in eine behindertengerechte Wohnung umzuziehen. Welche Rechte verliere ich? Kann ich die Wohnung auch vermieten? Kann ich auch eine Pflege außerhalb meiner Wohnung verlangen? Meine beiden Söhne haben weiterhin Anspruch auf ihren Pflichtteil.“

Da mir die notarielle Schenkungsurkunde nicht vorliegt, können Ihre Fragen nur anhand der gemachten Angaben beantwortet werden. Ich unterstelle, dass Ihr Wohnrecht im Grundbuch eingetragen worden ist, aber in der Schenkungsurkunde keine Regelung für den Fall Ihres Auszugs getroffen worden ist. Mit der Aufgabe Ihrer Wohnung verlieren Sie nicht Ihr Wohnrecht, da Ihnen offenbar ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt worden ist. Sie haben das Recht, jederzeit wieder in Ihre Wohnung zurückzukehren. Die Wohnung können Sie grundsätzlich nur dann vermieten, wenn Ihre Tochter damit einverstanden ist. Aus Ihrer Anmerkung „bei Erkrankung Pflege bis Pflegestufe 3 in der jetzigen Wohnung“ schließe ich, dass sich Ihre Tochter nur zur Pflege in Ihrer Wohnung verpflichtet hat, sodass außerhalb Ihrer Wohnung Ihre Tochter keine Pflege schuldet. Im Hinblick auf die Pflichtteilsansprüche Ihrer Söhne fällt das bereits zu Lebzeiten übertragene Anwesen – belastet mit einem Wohnrecht – unter den Pflichtteilsergänzungsanspruch.

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