LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Kann ich die Schenkung revidieren?

von Redaktion

Gertrud U.: „Im Jahr 2013 habe ich im Rahmen einer Schenkung mit einem Nießbrauch für mich meinem Sohn das gemeinsam bewohnte Haus überschrieben. Nun stellt sich heraus, dass er das Haus verkommen lässt und sich um nichts kümmert. Gibt es eine Möglichkeit, die Schenkung rückgängig zu machen?“

Kraft Gesetzes kann eine Schenkung dann rückgängig gemacht werden, wenn der Schenker verarmt oder sich der Beschenkte grob undankbar gezeigt hat. Hierzu finden sich keine Hinweise in Ihrer Fragestellung. Ihr Sohn könnte die Immobilie natürlich freiwillig zurückgeben, was eher unwahrscheinlich erscheint und steuerlich bedenklich wäre. Bleibt also nur folgende Lösung: Sie haben mit Ihrem Sohn einen Überlassungsvertrag mit Nießbrauchsvorbehalt geschlossen. Zu klären ist, ob sich Ihr Sohn vertragswidrig im Hinblick auf die Verpflichtung zur Nießbrauchsgewährung verhält. Wen trifft die vertragliche Verpflichtung zur Pflege des Objektes, zur Instandhaltung und zur Durchführung außerordentlicher Aufwendungen? Dies ist normalerweise in dem Schenkungs-/Überlassungsvertrag genauer geregelt. Wenn Ihr Sohn all diese Verpflichtungen übernommen hat, könnten für Sie Ansprüche bei grober Vertragsverletzung denkbar sein. Sie müssten dann zunächst die Instandhaltung und Pflege einfordern, bevor Sie – als letzte Maßnahme – den Schenkungsvertrag rückabwickeln können. Wie Sie sehen, hängt die Antwort auf Ihre Frage vom Inhalt des Schenkungsvertrags ab. Zur Klärung können Sie sich an den damals beurkundenden Notar wenden, der Ihnen die vertraglichen Konditionen sicherlich nochmals erläutert.

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