„Die Eigenschaft als Kind nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz muss zum Zeitpunkt der jeweiligen Schenkung vorliegen. Das bedeutet, dass eine Adoption durchaus eine Gestaltungsoption sein kann. Bis zur Adoption ist das Kind schenkungsteuerlich ein Kind der bis dahin (leiblichen und) rechtlichen Eltern. Nach der Adoption, die nur durch einen Beschluss des Familiengerichts ausgesprochen werden kann, gilt das Kind schenkungsteuerlich als Kind der annehmenden Personen.
Das bedeutet, dass die Nichte gegenüber den leiblichen Eltern den Freibetrag in Höhe von 400 000 Euro innerhalb der letzten zehn Jahre je Elternteil ausschöpfen könnte und nach einer Adoption gegenüber dem annehmenden Ehepaar ebenfalls.
Wichtig ist, dass die Adoption gut vorbereitet sein muss, da, wie erwähnt, das Familiengericht entscheidet. Ebenfalls sollten vorab alle Folgen einer Adoption abgeklärt werden, bevor diese beantragt wird.“