Gleich zwei Freibeträge rund um Pflege und Behinderung haben sich geändert: Viel mehr Menschen profitieren vom Behindertenpauschbetrag, berichtet Finanztest. Sie können seit 2021 doppelt so viel absetzen. Steuern spart auch, wer Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 versorgt.
Jetzt gibt es bis zu 1800 Euro Pflegepauschbetrag statt wie bisher 924 Euro. Knapp eine Million Steuerpflichtige erhalten ihn, schätzt die Bundesregierung. Bisher bekamen ihn sehr wenige in den Genuss der Erleichterung, weil zumindest Pflegegrad 4 Bedingung war.
Für Behinderte
Bei Ihnen wurde ein Grad der Behinderung von mindestens 20 festgestellt? Dann erhalten Sie einen Behindertenpauschbetrag und können damit Ihre regelmäßigen Pflege- und Betreuungskosten pauschal abrechnen, statt diese einzeln als außergewöhnliche Belastung nachzuweisen.
Der Pauschbetrag beträgt seit dem Jahr 2021 ab einem Grad der Behinderung von 20 zwischen 384 Euro bis maximal 7400 Euro im Jahr.
Der volle Pauschbetrag greift auch, wenn erst während des Jahres eine Behinderung eintritt. Steigt der Grad der Behinderung, steigt entsprechend der höhere Pauschbetrag.
Ab einem Grad der Behinderung von 70 kommt auch eine Fahrtkostenpauschale von 900 bis 4 500 Euro als außergewöhnliche Belastung dazu. Anders als beim Behindertenpauschbetrag wirken sich diese Kosten aber erst über einem gewissen Eigenanteil aus.
Das Versorgungsamt oder die Kommune muss den Grad der Behinderung festgestellt haben. Auch ein entsprechender Rentenbescheid oder andere Belege für laufende Bezüge gelten als Nachweis (BMF-Schreiben vom 1. März 2021, IV C 8 – S 2286/19/10002 :006).
Auch Kosten – etwa für den Einbau eines Treppenlifts, für Heilbehandlungen, Kuren, Arzneien, extra Rechnungen vom Pflegedienst für häusliche Intensiv- und Behandlungspflege können als außergewöhnliche Belastungen mit zumutbarem Eigenanteil abgesetzt werden.
Dazu gehört auch das Entgelt für nahe pflegende Angehörige. Die verwandten Helfer dürfen nicht im Haushalt leben. Es gilt ein Anstellungsvertrag wie unter Fremden üblich – etwa als Minijob über Minijobzentrale.de – und das vereinbarte Entgelt wird per Banküberweisung gezahlt.
Sind regelmäßige behinderungsbedingte Kosten im Jahr höher als der Pauschbetrag, ist die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung besser. Hier wird zwar eine zumutbare Belastung angerechnet. Aber diese darf man als haushaltsnahe Pflege- und Betreuungskosten absetzen.
Für Pflegende
Man pflegt einen Angehörigen oder einen anderen nahestehenden Menschen im Haushalt? Dafür erhält man seit 2021 einen Pflegepauschbetrag, wenn der Gepflegte zumindest Pflegegrad 2 hat. Bisher war mindestens Pflegegrad 4 erforderlich. Den betrag gibt es auch auch, wenn ambulante Pflegedienste mithelfen.
Verwandtschaft ist keine Voraussetzung. Eine enge persönliche Beziehung genügt (BFH, Az. III R 4/95). Zudem darf die Behörde den Pauschbetrag nicht kürzen, wenn man nur kurzfristig oder nur an den Wochenenden die Betreuung übernimmt (BFH, Az. III R 34/07).
Voraussetzung ist jedoch, dass man für die Pflege keine Einnahmen erhält – auch kein Pflegegeld außer beim eigenen behinderten Kind), Nachweise: Bescheid der Pflegekasse über den Pflegegrad, Bescheid des Versorgungsamts oder Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „H“.
Auch hier rechnet man Kosten, etwa für ein behindertengerechtes Bad oder den Treppenlift als außergewöhnliche Belastung mit zumutbarem Eigenanteil ab. Das geht, wenn man gegenüber dem Pflegebedürftigen unterhaltspflichtig ist. Das gilt auch für zeitweise Heimkosten und vorübergehende Beschäftigung von Pflegepersonal.