Grundsätzlich stellt eine Geruchsbelästigung einen Mangel dar, der die Wohnqualität beeinträchtigt. Der Vermieter muss also dafür sorgen, dass dieser Mangel behoben wird, und eine Mietminderung wäre möglich. Allerdings ist es bei Geruch sehr schwierig, da diese Beeinträchtigung sehr subjektiv ist und Geruch nicht gemessen werden kann. Es gibt also keine Messwerte, die nicht überschritten werden dürfen, insofern hat man keine objektiven Bewertungskriterien. Wenn die Geruchsbelästigung aber wirklich unerträglich ist, muss der Vermieter dafür sorgen, dass in die Gastwirtschaft Filter eingebaut werden, die den Austritt der Essensgerüche verhindern. Wenn die Gaststätte bereits vorhanden war, als Sie eingezogen sind, stehen die Chancen noch etwas schlechter, denn dann wussten Sie von der Existenz einer Gaststätte. Dann konnten Sie davon ausgehen, dass es zu Belästigungen kommen kann und können es nicht im Nachhinein monieren. Die Rechtsprechung geht auch davon aus, dass man in der Stadt grundsätzlich damit rechnen muss, dass von Lokalen Lärm und Gerüche ausgehen. In diesen Fällen kann man sich dann nicht auf eine Mietminderung berufen.