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Was darf die Testamentsvollstreckerin?

von Redaktion

Ihre Frage zeigt einige der vielen Vorteile, die die Anordnung der Testamentsvollstreckung im Testament haben kann. So wird die Abwicklung, insbesondere eine Veräußerung einer Immobilie, wesentlich weniger aufwendig. Auch die Erbschaftsteuererklärungen müssen die Erben nicht selbst abgeben, sondern der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, diese Aufgabe zu übernehmen und die Erben insoweit zu entlasten. Da die Erstellung der Erbschaftsteuererklärungen durchaus kompliziert ist, ist der Testamentsvollstrecker berechtigt, einen Steuerberater hinzuzuziehen. Dies dient schließlich auch der Vermeidung von Fehlern, die wiederum die Erben benachteiligen würden. Unter anderem muss im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung auch das Testamentsvollstreckerhonorar berücksichtigt werden, dieses mindert wiederum die Erbschaftsteuerlast. Die Höhe der Vergütung kann vom Erblasser im Testament geregelt werden. Ist dies nicht der Fall, fällt laut Gesetz eine angemessene Vergütung an. Eine weitere gesetzliche Regelung hierzu besteht nicht. Es haben sich aber verschiedene Tabellen entwickelt, die abhängig vom Tätigkeitsumfang und dem Nachlasswert verschiedene Prozentsätze vom Nachlasswert als Gebühr ausweisen. Gerade bei mehreren Bedachten rentiert sich die Testamentsvollstreckung aber meist, da sie oftmals auch Streit vermeidet und somit erheblichen finanziellen, zeitlichen und nervlichen Aufwand vermeidet. Jeder Neffe oder jede Nichte hat einen Freibetrag von 20 000 Euro. Allerdings beträgt der Eingangssteuersatz bei blutsverwandten Neffen und Nichten 15 Prozent, bei nicht blutsverwandten Neffen und Nichten 30 Prozent.

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