Sie und Ihre zwei Geschwister haben mit dem Pflichtteilsverzicht gegenüber Ihrer Mutter weiterhin das volle gesetzliche Recht, um noch Erbe Ihrer Mutter zu werden. Hiervon könnten Sie nur ausgeschlossen werden, wenn Ihre Mutter in einem Testament Sie doch noch von der Erbfolge ausnimmt. Das gesetzliche Erbrecht gilt nur in Bezug auf den Nachlass Ihrer Mutter und nicht auf den Nachlass Ihres Stiefvaters, weil Sie zu ihm in keinem Verwandtschaftsverhältnis im Sinne einer Abstammung stehen. Das heißt, ohne Testament würden Sie alleine im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge nichts von Ihrem Stiefvater erben, sondern dessen Verwandtschaft. Möglich wäre es, dass Ihre Mutter und ihr Stiefvater sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zum Alleinerben und die vier Geschwister als Schlusserben einsetzen. Sollte sich in dem Testament keine ausdrückliche Regelung finden, dann ist davon regelmäßig auszugehen, dass die Schlusserbeneinsetzung der vier Kinder wechselbezüglich zur Erbeinsetzung des Ehegatten ist und damit eine Bindungswirkung eintritt, sodass nach dem Tod des Erstversterbenden der überlebende Ehegatte testamentarisch die Erbeinsetzung der vier Geschwister nicht mehr ändern kann. Um diese Bindungswirkung in jedem Fall zu erreichen, sollten beide das auch explizit in das Testament schreiben. Um zu verhindern, dass das Kind, das nicht auf seinen Pflichtteil verzichtet hatte, schon beim Tod des Erstversterbenden diesen geltend macht, sollte eine Pflichtteilsstrafklausel mit aufgenommen werden, wonach das Kind die Schlusserbenstellung verliert, wenn es den Pflichtteil geltend macht.