Dr. Oetker muss für ein „Knuspermüsli“ auf der Packungs-Vorderseite zusätzlich den Brennwert von 100 Gramm des nicht zubereiteten Produkts angeben. Das erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag nach einem vorherigen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), in dem dieser für den BGH die europäische Lebensmittelverordnung ausgelegt hatte. Der EuGH urteilte im November, dass sich die Nährwertangaben bei unterschiedlich zuzubereitendem Essen nicht auf eine fiktive Portionsgröße beziehen dürfen (Az. I ZR 143/19). Dr. Oetker hatte auf der Vorderseite nur den Brennwert pro Portion, von 40 Gramm Müsli und 60 Millilitern Milch, angegeben. Die Angaben zum Brennwert des nicht zubereiteten Müslis fanden sich nur auf der Packungsseite. Deswegen klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).