LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN
Tücken beim Erbbaurecht

Ihre Frage ist leider nicht so einfach pauschal zu beantworten. § 9a des Erbbaurechtsgesetzes ermöglicht eine auch nachträgliche Vereinbarung über die Anpassung des Erbbauzinses. Allerdings ist eine Erhöhung bei Wohngebäuden nur möglich, sofern diese „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzel