LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Legionellenbefall in der Wohnanlage

von Redaktion

Grundsätzlich könnte der Eigentümer nur dann für entstandene Kosten und potenzielle Schäden in Anspruch genommen werden, wenn er eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat. Das heißt, der Eigentümer müsste in Ihrem Fall verpflichtet gewesen sein, sein Warmwasser und seine Heizung regelmäßig und für eine bestimmte Zeit laufen zu lassen beziehungsweise anzustellen. Eine solche Pflicht könnte den Eigentümern beispielsweise durch eine entsprechende Regelung in der Gemeinschaftsordnung auferlegt werden. Werfen Sie am besten als Erstes einen Blick in die Gemeinschaftsordnung, ob dort etwas zum Gebrauch des Warmwassers beziehungsweise der Heizung geregelt ist. Ob sich der Eigentümer auch ohne eine entsprechende Regelung schadensersatzpflichtig machen kann, weil er durch sein Verhalten das Gemeinschaftseigentum beziehungsweise das Sondereigentum der übrigen Eigentümer beeinträchtigt und wenn ja, in welcher Höhe, müsste im Einzelfall von den Gerichten entschieden werden. Wollen Sie wirklich Schadensersatz gegenüber dem Eigentümer gelten machen, sollten Sie sich zunächst mit den übrigen Eigentümern in der Eigentümerversammlung darüber austauschen. Entscheiden Sie sich, gerichtlich gegen den Eigentümer vorzugehen, so sollten Sie sich dringend rechtlich beraten lassen.

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