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Ein Sohn soll fast alles bekommen

von Redaktion

Die Empfehlung übersieht, dass Ihr Sohn A ausnahmsweise als pflichtteilsberechtigter Erbe sein Erbe ausschlagen kann und trotzdem den Pflichtteil verlangen kann. Grundsätzlich gilt zwar, dass mit der Ausschlagung der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt gilt und Ihr Sohn A den Pflichtteil nur verlangen kann, wenn er durch Verfügung von Todes wegen von der Erbschaft als Erbe ausgeschlossen wurde. Da Ihr Sohn A allerdings „formal“ als Alleinerbe eingesetzt wurde, könnte er eigentlich seinen Pflichtteil nach der Ausschlagung nicht verlangen. Etwas anderes sieht das Gesetz allerdings für den „beschwerten“ Erben vor. Danach gilt, dass wenn ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter wie Ihr Sohn A durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder durch ein Vermächtnis oder eine Auflage beschwert wurde, er den Pflichtteil verlangen kann, wenn er das Erbteil ausschlägt. Damit würde die gesetzliche Erbfolge eintreten und Ihr Sohn B Alleinerbe werden – unterstellt, dass zum Todeszeitpunkt keine weiteren gesetzlichen Erben vorhanden sind.

Ihr Sohn A würde in diesem Fall dann die Hälfte des gesetzlichen Erbteils erhalten, was einen Betrag von 125 000 Euro ausmacht. A könnte den Pflichtteil auch verlangen, wenn Sie B und A zu Miterben mit unterschiedlichen Erbquoten nämlich B zu 96 und A zu 4 Prozent einsetzen. Auch hier kann A den sogenannten Zusatzpflichtteil verlangen, da sein Erbteil geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, sodass er von B den fehlenden Teil verlangen kann, was im Beispiel 105 000 Euro ausmachen würde.

Sie sehen, dass der Pflichtteil kaum umgangen werden kann. Möglich ist allerdings, dass Sie B zu Lebzeiten 400 000 Euro (= Freibetrag Kind Erbschaftssteuer) schenken. Zwar kann A den Pflichtteilsergänzungsanspruch verlangen, und zwar den Betrag, um den sich sein Pflichtteil erhöht, wenn der Wert des verschenkten Gegenstands dem realen Nachlass fiktiv hinzugerechnet wird. Allerdings ist dieser Anspruch nach Ablauf von zehn Jahren ausgeschlossen und der Wert der Schenkung schmilzt bei der Berechnung des Anspruchs innerhalb der zehn Jahre jedes Jahr um zehn Prozent ab. Bei der Schenkung selber sollten Sie schriftlich anordnen, dass die Schenkung im Erbfall unter den Geschwistern nicht auszugleichen ist.

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