Dass die Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheides ausgesetzt wird, kann nur ausnahmsweise in Betracht kommen. Bringt ein Hausbesitzer in seinem Antrag darauf verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit der Neuregelungen zur grundsteuerlichen Bemessungsgrundlage im Bundesmodell an, so reicht das nicht aus. Hinzukommen muss ein „besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers, welches das öffentliche Interesse am Vollzug des Gesetzes überwiegt“.
Lieg ein solches (wie hier) nicht vor, so muss dem Antrag nicht stattgegeben werden. (FG Berlin-Brandenburg, 3 V 3080/23)
Ist ein knapp 50 Jahre alter Mann aufgrund eines Motorradunfalls schwerbehindert – neben einem Grad von 100 weist der Schwerbehindertenausweis außerdem die Merkzeichen G (für erheblich gehbehindert), B (für Begleitung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel) und H (für hilflos) aus –, so können seine Kosten für die Unterbringung in einer Pflege-WG als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden.
Das gelte für alle Miet- und Verpflegungskosten. Ausschlaggebend ist allein, dass die Wohngemeinschaft (ebenso wie ein Heim) in erster Linie „dem Zweck dient, (…) Menschen mit Behinderung aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen, in dem die notwendigen Betreuungs- Pflege- und Versorgungsleistungen erbracht werden“. Dabei ist zu beachten, dass krankheits- oder pflegebedingt anfallende Kosten nur insoweit abzugsfähig seien als sie „zusätzlich zu den Kosten der normalen Lebensführung anfallen“. (BFH, VI R 40/20)
Besucht ein Arbeitnehmer über mehrere Jahre einen Meistervorbereitungskurs, den er mit einer erfolgreichen Abschlussprüfung beendet, und geschieht das nahezu komplett ohne das Zutun des Arbeitgebers (der Mann hat die Kurse während des Urlaubs, des Abbaus von Überstunden, Krankheitszeiten oder des Bildungsurlaubs besucht), so fand der Kurs „außerhalb des Dienstverhältnisses“ statt.
Das hat zur Folge, dass der Mann seine Reisekosten nicht im Rahmen „tatsächlicher Fahrtkosten“ vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen kann (wie bei einer Dienstreise). Es dürfe nur die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und der „ersten Tätigkeitsstätte“ (in Höhe von 30 Cent für die einfache Strecke) geltend gemacht werden. Die Fahrtkosten dürfen nicht in voller Höhe abgezogen werden. Auch Verpflegungsmehraufwendungen dürfen nicht abgezogen werden. (Niedersächsisches FG, 4 K 20/23) MAIK HEITMANN