Überstunden bei Teilzeitjobs

von Redaktion

Erfurt – Ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts kann sich positiv im Portemonnaie der vielen Arbeitnehmer mit Teilzeitjobs in Deutschland auswirken: Die höchsten deutschen Arbeitsrichter entschieden in Erfurt, dass sie bei Überstundenzuschlägen nicht mehr schlechter behandelt werden dürfen als Vollzeitbeschäftigte. Damit müssen Teilzeitarbeitnehmer auch ab der ersten geleisteten Überstunde einen Zuschlag erhalten. Tarifliche Regelungen, nach denen Teilzeit-Arbeitnehmer erst dann Mehrarbeitszuschläge bekommen, wenn sie mit der Zahl der erbrachten Überstunden die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten überschritten haben, verstoßen laut Urteil gegen das Diskriminierungsverbot (8 AZR 370/20).

In Deutschland arbeiten laut Statistischem Bundesamt über zwölf Millionen Menschen in Teilzeit, besonders hoch ist der Anteil bei Frauen. Die Vollzeitquote bei Überstundenzuschlägen ist nach Angaben von Arbeitsrechtlern in vielen Tarifverträgen enthalten. Der Präzedenzfall für das Grundsatzurteil kommt aus Hessen – und spielt bei einem ambulanten Dialyseanbieter mit mehr als 5000 Arbeitnehmern. Die Klägerin arbeitet als Pflegekraft in Teilzeit im Umfang von 40 Prozent eines Vollzeitbeschäftigten. Nach dem dort geltenden Tarifvertrag gibt es einen Zuschlag von 30 Prozent für Überstunden, die über die monatliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten hinaus geleistet werden – und nicht durch Freizeit ausgeglichen werden können. Alternativ zur Auszahlung des Zuschlags ist eine entsprechende Zeitgutschrift im Arbeitszeitkonto möglich. Gestritten wurde um rund 129 Überstunden, für die die Frau weder einen Zuschlag noch eine Zeitgutschrift erhielt. Sie fühlte sich als Teilzeitkraft sowie als Frau dadurch benachteiligt und erhielt nun Recht.

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