Franz S.: „Ein Erblasser war in Zugewinngemeinschaft verheiratet, aber seit etwa zehn Jahren getrennt lebend. Er hinterließ zwei erwachsene Kinder, die nicht von seiner Ehefrau stammten. In seinem Testament setzte er seine drei Geschwister als einzige Erben ein. Welchen Anteil haben die Ehefrau, die beiden Kinder und die drei Geschwister?“
Wer erbt nach der Trennung?
Da der Erblasser zwar schon lange getrennt gelebt hat, aber vor dem Erbfall kein Scheidungsantrag gestellt worden war, hat auch die Ehefrau noch erbrechtliche Ansprüche. So kann sie zunächst den Zugewinnausgleichsanspruch so geltend machen, wie wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Scheidung erfolgt wäre. Zudem kann sie ebenso wie die beiden Kinder des Erblassers Pflichtteilsansprüche geltend machen. Die Pflichtteilsquote der Ehefrau beträgt, da sie enterbt ist, 1/8, die der Kinder je 3/16. In dieser Höhe sind aber weder die Ehefrau noch die Kinder am Nachlass beteiligt, sie werden nicht automatisch mit dem Erbfall Miteigentümer mit dieser Quote am Nachlass. Vielmehr haben sie nur einen Zahlungsanspruch in dieser Höhe gegen die Geschwister des Erblassers als Erben. Bemessungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch ist der Reinnachlass. Es werden also sämtliche Aktiva und Passiva des Vermögens berücksichtigt, insbesondere auch der Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau. Dieser führt somit zu einer Reduzierung der Pflichtteilsansprüche.