Karl G.:„Mein Nachbar ist Witwer. Er hat einen Sohn und einen Enkel. Wenn er stirbt, soll der Sohn das Bankguthaben von 40 000 Euro bekommen, der Enkel seine Wohnung im Wert von 300 000 Euro. Kann nun der Sohn die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil einklagen und müsste dann der Enkel einen Anspruch des Vaters erfüllen? Oder fällt die Wohnung, die als Vermächtnis übereignet werden soll, aus der Erbmasse heraus, sodass der Sohn nur das Geld und der Enkel die Immobilie ohne Verpflichtungen erhält, wie der Nachbar das haben will.“
Welche Ansprüche hat der Sohn?
Ist der Sohn Ihres Nachbarn Erbe, obwohl er nur einen kleinen Anteil am Vermögen erhalten soll, kann er die Erbschaft ausschlagen und stattdessen seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Er hat dann einen Zahlungsanspruch in Höhe von 50 Prozent des Werts des gesamten Nachlasses inklusive der Wohnung. Der Enkel wird also die Wohnung nicht unbelastet erhalten. Ist der Sohn Ihres Nachbarn nicht Erbe, sondern nur Vermächtnisnehmer und der Enkel Alleinerbe, kann der Sohn das Vermächtnis auch annehmen und einen Zusatzpflichtteil verlangen, insgesamt also auch wieder genauso viel. Auch in diesem Fall ist der Enkel belastet.
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