Nicht geeignet für juristische Vorgänge. © Scheurer/dpa
Schnell und einfach versendet: Was für einen firmeninternen Austausch passt, gilt nicht für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Kommt diese über einen Messengerdienst wie Whatsapp, Signal, Threema und Co., ist sie nicht wirksam. Darauf weist Rechtsberaterin Ann-Kathrin Speckmann hin. „Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss immer in Schriftform erfolgen, das heißt, das Kündigungsschreiben mit der handschriftlichen Unterschrift muss der Gegenseite zugehen“, erklärt die Expertin im Magazin „BAM“ der Arbeitnehmerkammer Bremen. Ebenso wenig reicht es aus, Chef oder Chefin über einen Messengerdienst das Foto einer unterzeichneten Kündigung zu schicken. Unwirksam ist auch eine Kündigung, die per Mail oder über das firmeninterne Intranet an den Arbeitgeber geht.
Wer sein Arbeitsverhältnis kündigt, sollte den rechtzeitigen Zugang der Kündigung nachweisen können.