Der Resturlaub aus Mutterschutz oder Elternzeit bleibt erhalten. © Benjamin Nolte, dpa
Wer wegen Mutterschutz oder Elternzeit seinen Urlaub nicht nehmen konnte, muss sich nicht grämen – denn er bleibt. Auch wenn der Tarifvertrag den Verfall des Urlaubs vorsieht. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm (Az: 13 SLa 316/25), auf das der Verband Deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA) hinweist, dürfen Arbeitgeber sich in solchen Fällen nicht auf tarifliche Verfallsfristen berufen.
In dem konkreten Fall hatte eine Verkäuferin nach mehr als zwei Jahren Elternzeit alte Urlaubstage geltend gemacht, die sie aufgrund von Beschäftigungsverbot und Mutterschutz nicht mehr nehmen konnte. Ihr Arbeitgeber lehnte ab und verwies auf den Tarifvertrag, der einen Verfall bis zum 30. April des Folgejahres vorsieht. Doch das Gericht entschied: Mutterschutz und Elternzeit unterbrechen die Fristen.
Grundlage sind die Schutzvorschriften im Mutterschutzgesetz und im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Sie sorgen dafür, dass der Resturlaub bestehen bleibt – und zwar unabhängig davon, ob es sich um gesetzlichen oder tariflichen Mehrurlaub handelt.