Überwachung: NSU-Helfer siegt in Karlsruhe

von Redaktion

Karlsruhe – Der Verfassungsschutz darf künftig nicht mehr so viele heimlich gesammelte Daten über Personen an Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden weitergeben. Die Übermittlungsbefugnisse sind zu weitgehend und verstoßen gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, wie das Bundesverfassungsgericht entschied. Das Verfassungsschutzgesetz muss bis Ende 2023 überarbeitet werden, für die beanstandeten Vorschriften gelten bis dahin Einschränkungen (Az. 1 BvR 2354/13). Bei den nun beanstandeten Vorschriften (Paragrafen 20 und 21) geht es um die Datenübermittlung an Polizeien und Staatsanwaltschaften, um Staatsschutzdelikte zu verhindern oder zu verfolgen. Die Richter betonen zwar, dass die Befugnisse einem „legitimen Zweck“ dienten. Der Erste Senat hatte aber schon früher für den Austausch zwischen Nachrichtendiensten und Polizei besonders strenge Vorgaben gemacht.

Geklagt hatte ein Mann, der 2018 im Münchner NSU-Prozess wegen Beihilfe zu einer dreijährigen Jugendstrafe verurteilt worden war. Er hatte gestanden, den Rechtsterroristen des „Nationalsozialistischen Untergrund“ (NSU) die Pistole übergeben zu haben, mit der später neun rassistisch motivierte Morde begangen wurden. Die Verfassungsbeschwerde hatte er bereits 2013 eingereicht.

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