Karlsruhe – Bei der Durchsetzung einer Abschiebung darf die Polizei die Wohnungstür in einem Flüchtlingsheim in der Regel nicht ohne richterliche Befugnis aufbrechen. Ist der aktuelle Aufenthaltsort des Flüchtlings nicht „sicher“ bekannt, handele es sich bei dem Vorgehen um eine Durchsuchung, sodass
Dieser Artikel (ID: 2398614) ist am 21.11.2025 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 2), Wasserburger Zeitung (Seite 2), Mangfall-Bote (Seite 2), Chiemgau-Zeitung (Seite 2), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 2), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 2), Neumarkter Anzeiger (Seite 2).