Gericht setzt Grenzen bei Abschiebepraxis

von Redaktion

Karlsruhe – Bei der Durchsetzung einer Abschiebung darf die Polizei die Wohnungstür in einem Flüchtlingsheim in der Regel nicht ohne richterliche Befugnis aufbrechen. Ist der aktuelle Aufenthaltsort des Flüchtlings nicht „sicher“ bekannt, handele es sich bei dem Vorgehen um eine Durchsuchung, sodass eine richterliche Genehmigung erforderlich sei, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss (AZ: 2 BvR 460/25). Andernfalls werde gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verstoßen.

Im konkreten Fall sollte 2019 ein in einem Berliner Übergangswohnheim untergebrachter Flüchtling morgens abgeschoben werden. Ob dieser sich tatsächlich in seinem Zimmer aufhielt, war nicht bekannt. Polizisten klopften mehrfach an der verschlossenen Tür und brachen diese schließlich mit einem Rammbock auf. Eine richterliche Genehmigung hatten sie nicht. Die Beamten fanden den gebürtigen Guineer in seinem Bett. Der Mann sollte nach Italien abgeschoben werden, was jedoch wegen der abgelaufenen Überstellungsfrist scheiterte.

Der Flüchtling hielt das Vorgehen für rechtswidrig und verwies auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung. Sowohl die zuständigen Behörden als auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hielten die Maßnahme für rechtens. Sie argumentierten, das Handeln sei keine Durchsuchung gewesen.

Das Bundesverfassungsgericht sah das anders. Den Beamten sei nicht sicher bekannt gewesen, ob sich der Flüchtling tatsächlich im Zimmer aufhält. Damit stellten das Aufbrechen der Tür und das Eindringen in den Raum eine Durchsuchung dar. Der betroffene Mann hatte mit Unterstützung der Flüchtlingshilfsorganisation Pro Asyl und der Gesellschaft für Freiheitsrechte Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Hintergrund ist eine Regel aus dem Jahr 2019

Hintergrund des Verfahrens ist eine 2019 beschlossene Änderung im Aufenthaltsgesetz. Sie erlaubte der Polizei, die Wohnung eines Menschen, der abgeschoben werden soll, auch ohne richterliche Genehmigung zu betreten, „wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet“. In der vergangenen Wahlperiode wurde der Passus nochmals verschärft. Seitdem soll es bei beabsichtigten Rückführungen von Bewohnern von Flüchtlingsheimen auch erlaubt sein, die Wohnungen anderer Personen und Gemeinschaftsräume zu betreten. Ziel der Verschärfungen war, der Polizei mehr Möglichkeiten bei der Durchsetzung von Abschiebungen einzuräumen.

Für diese Regelung bleibe mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts „nahezu kein Anwendungsbereich mehr“, bewertete der Anwalt des Beschwerdeführers, Christoph Tometten, den Beschluss. Sarah Lincoln, Juristin bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte, erklärte: „Abschiebungen sind kein Freibrief und Schlafzimmer von Geflüchteten keine rechtsfreie Zone“, sondern grundrechtlich besonders geschützt. Wiebke Judith von Pro Asyl bewertete das Urteil als „Denkzettel für die Regierung“.FRANK LETH/CORINNA BUSCHOW

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