Frasdorf – Bei der jüngsten Sitzung des Gemeinderates legte das Gremium die Regeln für diese Bewerbungen neu fest. Die bisher in der Gemeinde bestehende Regelung musste neu gefasst werden, um sie an die aktuelle Rechtssprechung anzupassen.
Bürgermeisterin Marianne Steindlmüller erklärte: „Die Gemeinde verfolgt mit diesem Ansiedlungsmodell das Ziel, den sozialen Zusammenhalt der Bürger der Gemeinde zu stärken und zu festigen. Ohne das Ansiedlungsmodell wäre die in der Gemeinde verwurzelte Bevölkerung zu großen Teilen nicht in der Lage, Grund und Boden zu Wohnzwecken zu erwerben und die Bebauung zu finanzieren.“ Das Modell diene dazu, dauerhafte, langfristige und nachhaltige Sesshaftigkeit in der Gemeinde zu ermöglichen, weil diese die soziale Integration und den Zusammenhalt in der örtlichen Gemeinschaft maßgeblich stärke. Steindlmüller: „Gerade junge Familien mit mehrjähriger Bindung zur örtlichen Gemeinschaft sind auf das Ansiedlungsmodell angewiesen, um auch zukünftig in der Gemeinde Frasdorf bleiben zu können und nicht zum Wegzug gezwungen zu sein. Daneben will das Modell auch den Zuzug junger Familien und deren Eigentumsbildung fördern“.
Im Vertrag von Lissabon werden die Anerkennung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts, die Stärkung des Subsidiaritätsprinzips, die Stärkung des Ausschusses der Regionen und die Sicherung der kommunalen Daseinsvorsorge als wichtige Bestandteile besonders hervorgehoben. Der Gemeinderat von Frasdorf will zur Sicherung, Erhaltung und Weiterentwicklung einer ausgewogenen Bevölkerungsstruktur, insbesondere zur Sicherstellung eines ausreichenden Wohnangebots für weniger und durchschnittlich begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung, das wenige verfügbare Bauland zukünftig auf der Grundlage konkreter und festgelegter Richtlinien vergeben.
Die Richtlinien stellen eine Fortschreibung der bisherigen Richtlinien für die Vergabe von Bauland durch die Gemeinde Frasdorf dar und müssen auf der Basis der europäischen Rechtsentwicklung fortgeschrieben werden.
Da Bauland im Gemeindebereich nicht unbegrenzt zur Verfügung steht und Bauland für Einheimische heiß begehrt ist, werden zahlreiche Anforderungen an die Bauwerber in der Gemeinde gestellt. Der Antragsteller muss volljährig und voll geschäftsfähig sein. Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften gelten als ein Antragsteller. Für die vergünstigte Überlassung von Wohnbaugrundstücken im Rahmen des Einheimischenmodells ist antragsberechtigt, wer die festgesetzten Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschreitet. Die festgesetzten Grenzen sind in der Satzung der Gemeinde festgelegt und werden bei Bedarf angepasst. Der Antragsteller darf zum Zeitpunkt der Bewerbung keinen ausreichenden bebauten oder unbebauten Grundbesitz, keine ausreichende Eigentumswohnung, kein Miteigentumsrecht oder anderes vergleichbares Recht im Gemeindegebiet besitzen.
Die Vergabe der Baugrundstücke erfolgt durch den Frasdorfer Gemeinderat und nach dem vom Gemeinderat erstellten Kriterien- und Punktesystem. Dieses setzt sich aus einer Vielzahl von Einzelangaben zusammen, angefangen beim Hauptwohnsitz und bei der Erwerbstätigkeit im Gemeindebereich über den Familienstand, die Anzahl der Kinder, eventuelle Behinderungen im Familienverband bis hin zu den jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Die Auswertung dieser Angaben im gemeindlichen Fragebogen ergibt schließlich eine Rangfolge, nach der der Gemeinderat die vorhandenen Grundstücke verteilen kann.
Kommt es zu einer Punktgleichheit, dann entscheiden nacheinander die Anzahl der im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder, das Alter der Antragsteller und die Höhe des zu versteuernden Haushaltseinkommens. Haben nach der Auswertung bis zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens die Bewerber immer noch gleiche Voraussetzungen, so entscheidet letztlich das Los.
Die Sicherung der Bindungen zum Einheimischenmodell erfolgt in den entsprechenden Kaufverträgen. Mehrere Regelungen werden zwischen der Gemeinde und den Käufern vereinbart: Das Bindungsrecht gemäß diesen Kriterien wird im Grundbuch gesichert.
Zusätzlich wird eine rasche Bauverpflichtung mit den Interessenten vereinbart. Der Käufer verpflichtet sich, auf dem Vertragsgrundstück innerhalb einer Frist von drei Jahren ein Wohnhaus im Rohbau zu errichten und es längstens innerhalb von fünf Jahren zu beziehen. Der Käufer muss zwölf Jahre lang mindestens eine Wohnung des Wohnhauses selbst beziehen und bewohnen. Sollte der Käufer einen Verkauf innerhalb dieser Frist planen, so kann die Gemeinde ein Wiederkaufsrecht einräumen. Ein Verkauf oder eine Vermietung kann nur mit Zustimmung der Gemeinde erfolgen.
Einstimmig verabschiedete der Rat diese Regeln. Sie sollen erstmalig bei der Zuteilung des Grundstückes in Wilhelming zur Anwendung kommen und dann bei jedem weiteren Verkauf von Bauland durch die Gemeinde.