Mehr Platz zum Arbeiten: Wer in eine andere Wohnung zieht, um die Situation im Homeoffice zu verbessern, kann die Kosten dafür von der Steuer absetzen – auch dann, wenn die neue Wohnung nur ein paar Straßen entfernt liegt. Das geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg (Az.: 5 K 190/22) hervor, auf welche die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) hinweist. Rechtskräftig ist sie allerdings noch nicht.
Im konkreten Fall teilte sich ein Ehepaar eine etwa 65 Quadratmeter große Wohnung ohne Arbeitszimmer. Während der Pandemie wechselten sie von den Räumen ihres Arbeitgebers ins Homeoffice, was sich wegen des fehlenden Platzes und ohne Arbeitszimmer als problematisch erwies.
Größere Wohnung für besseres Arbeiten
Um die berufliche Situation in den heimischen vier Wänden zu verbessern, zog das Ehepaar schließlich in eine größere Wohnung mit zwei Arbeitszimmern – und gab die Umzugskosten anschließend in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 als Werbungskosten an. Das zuständige Finanzamt lehnte dies jedoch ab: Die Kosten könnten dem Finanzamt zufolge nur dann anerkannt werden, wenn durch den Umzug die Arbeitswege der Ehepartner deutlich verkürzt worden wären.
Das Finanzgericht Hamburg sah das anders: Zwar sei eine erhebliche Verkürzung des Arbeitswegs nicht eingetreten, da das Homeoffice der Kläger nicht als erste Tätigkeitsstätte einzuordnen sei. Dennoch habe der Umzug in die größere Wohnung zu einer Verbesserung und Erleichterung der Arbeitsbedingungen geführt.
Das Interessante: Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte 1992 entschieden, dass keine berufliche Veranlassung vorliege, wenn sich durch den Umzug die Fahrtzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht um mindestens eine Stunde verkürze (Aktenzeichen VI R 132/88). Im aktuellen Fall war das nicht gegeben.
Das Finanzgericht Hamburg sah im Streitjahr 2020 allerdings andere Umstände vorliegen: Während früheren BFH-Entscheidungen die Annahme eines grundsätzlich arbeitstäglichen Aufsuchens der Arbeitsstätte zugrunde liege, habe sich die Arbeit im Homeoffice durch die Pandemie stark ausgeweitet.
Im vorliegenden Fall sei deutlich zu erkennen, dass die Einrichtung der Arbeitszimmer für die beiden Eheleute der Anlass des Umzugs gewesen sei – also ein beruflich bedingter Grund vorlag und nicht etwa der Wunsch nach einer Verbesserung der Wohnqualität ausschlaggebend war. Dpa