Wer sich eine Photovoltaikanlage zulegen möchte, muss dabei in der Regel vor allem auf baurechtliche und genehmigungsrelevante Vorschriften achten. ARAG-Partneranwältin Stephanie Windmann, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, kennt die Vorschriften dazu.
So kann es etwa vorkommen, dass für eine PV-Anlage, die auf einer Freifläche aufgestellt oder an einem denkmalgeschützten Gebäude angebracht werden soll, eine Baugenehmigung benötigt wird.
Baurecht stets
beachten
Bauherren sollten darauf achten, dass bei der Installation allen üblichen baurechtlichen Pflichten und Vorgaben nachgekommen wird. So muss eine Photovoltaikanlage beispielsweise stets so angebracht werden, dass sie nicht absturzgefährdet ist, genug Abstand zum Nachbarhaus oder zur benachbarten Wohnung hat und keine der umliegenden Wohnparteien blendet.
Neben baurechtlichen Vorschriften ist beim Kauf und der Installation einer PV-Anlage außerdem darauf zu achten, dass die angebrachte Anlage mit den Anforderungen des örtlichen Stromnetzes kompatibel ist und entsprechend beim Stromnetzbetreiber angemeldet wird.
Zudem sollten sich Betreiber einer PV-Anlage, die einen Teil des erzeugten Stroms ins öffentliche Netz einspeisen, auch der etwaigen steuerrechtlichen Folgen bewusst sein. Denn durch die Einspeisung werden sie in den Augen des Finanzamts automatisch zu Gewerbetreibenden. Welche Steuerpflichten sich daraus ergeben, hängt allerdings maßgeblich von der Größe, der Leistung und anderen Merkmalen der PV-Anlage ab.
Für gewöhnlich braucht man für die Installation einer Photovoltaikanlage als Haus- oder Wohnungseigentümer keine Zustimmung der Nachbarn. Ein wirkungsvoller Einspruch gegen die Baupläne ist recht unwahrscheinlich. Es sei denn, man hat bei der Anbringung der Anlage gegen baurechtliche oder nachbarrechtliche Vorschriften verstoßen. Trotzdem ist es als Haus- oder Wohnungseigentümer natürlich ratsam, die Nachbarn frühzeitig über die eigenen Baupläne zu informieren.
Auch Mieter haben die Möglichkeit, günstigen Strom aus der eigenen Solaranlage zu nutzen. Im Rahmen einer Gesetzesänderung zählen Steckersolaranlagen zu den sogenannten privilegierten Vorhaben, deren Einbau auch Eigentümergemeinschaften nicht mehr ohne triftigen Grund verweigern dürfen. Mieter haben einen Anspruch darauf, zur Stromerzeugung eine Steckersolaranlage – auch als Balkonkraftwerk bekannt – am Balkon ihrer Mietwohnung installieren zu dürfen.
Sie können beispielsweise auch die Dachfläche auf dem Mietshaus, in dem sie wohnen, anmieten. Oder der Vermieter installiert selbst eine Solaranlage auf dem Dach und vermietet die Anlage an einen Mieter. Bei einem anderen Modell des Mieterstroms nutzt der Solaranlagenbetreiber große Dachflächen von Wohnhäusern und neuerdings auch von gewerblichen Gebäuden und Nebenanlagen wie beispielsweise Garagen und versorgt als Stromlieferant die Bewohner des Hauses mit Solarstrom und Strom aus dem öffentlichen Netz. Für den Mehraufwand erhält er den sogenannten Mieterstromzuschlag.
Das gilt in
Eigentümergemeinschaften
Genau wie Mieter sind auch Eigentümer einer Wohnung in der Regel dazu berechtigt, gewisse bauliche Veränderungen eigenmächtig vorzunehmen. Wird dabei jedoch ein Einfluss auf die Bausubstanz genommen oder das äußere Erscheinungsbild eines Gebäudes maßgeblich verändert, dann ist schnell ein Punkt erreicht, an dem nicht mehr nur der Entscheidungsbereich des Sondereigentums, sondern der Hoheitsraum der Eigentümergemeinschaft berührt wird.
Dies gilt auch für den Einbau einer PV-Anlage. Deshalb ist es für Eigentümer, die eine Photovoltaikanlage oder ein Balkonkraftwerk installieren wollen, wichtig, die Eigentümergemeinschaft mit ins Boot zu holen.
Sowohl Photovoltaikanlagen als auch Mini-PV-Anlagen und alle technischen Änderungen oder Stilllegungen müssen bei der Bundesnetzagentur angemeldet beziehungsweise im sogenannten Marktstammdatenregister (MaStR) eingetragen werden.
Kommt man dieser Pflicht als Eigentümer oder Betreiber nicht nach oder erfolgt die Eintragung in das Register nicht fristgerecht, dann droht der anteilige oder komplette Verlust der Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und womöglich auch ein Bußgeld. Die Solarstromanlage muss – mit Ausnahme von Balkonkraftwerken – außerdem beim Stromnetzbetreiber angemeldet werden, der den Überschussstrom abnimmt. ARAG