Bei einem Arbeitszeugnis ist der Arbeitgeber in der Ausstellungspflicht. „Er hat das Zeugnis auszustellen und kann den Arbeitnehmer nicht zwingen, selbst eines zu entwerfen“, sagt Juristin Beatrice Zeiger.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind also nicht verpflichtet, darauf einzugehen, wenn Vorgesetzte um einen vorformulierten Entwurf des Arbeitszeugnisses bitten. „Sie können auch sagen: ‚Nein, ich kenne mich damit nicht gut genug aus. Es ist Ihre Pflicht, mir das Zeugnis zu erstellen‘“, so Zeiger.
Andererseits kann es auch von Vorteil sein, selbst Einfluss auf das zu nehmen, was im Zeugnis steht. Wer sich zutraue, selbst sein Zeugnis zu verfassen, könne das durchaus tun, sagt die Juristin. Allerdings nur mit fachlichem Gegencheck von der Arbeitskammer, einer Gewerkschaft oder einem Arbeitsrechtsanwalt, so ihr Rat.
Zwar gibt es im Netz etliche Musterzeugnisse. Beatrice Zeiger rät jedoch davon ab, sich dort ungefiltert zu bedienen. „Oft ist das eine Aneinanderreihung von Formulierungen, die Arbeitgeber, bei denen man sich damit bewirbt, aufhorchen lassen“, sagt sie.
Anspruch auf ein Arbeitszeugnis haben Menschen, die den Job verlassen, in jedem Fall. Auf solch ein „qualifiziertes, wohlwollendes Zeugnis“ sollten sie auch bestehen, sagt die Juristin.
Denn nach wie vor sei ein Arbeitszeugnis für eine Bewerbung extrem wichtig – fehle es, falle das nachteilig auf. tmn