Hausbockkäfer verschwiegen
Zur Zahlung von Sanierungskosten verurteilt
Ist das Dachgebälk eines Gebäudes vom Hausbockkäfer befallen, dann darf dies beim Verkauf der Immobilie nicht arglistig verschwiegen werden. Zumindest dann nicht, wenn die durch den Befall entstandenen Schäden bereits einen erheblichen Umfang erreicht haben. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS