Ist das Dachgebälk eines Gebäudes vom Hausbockkäfer befallen, dann darf dies beim Verkauf der Immobilie nicht arglistig verschwiegen werden. Zumindest dann nicht, wenn die durch den Befall entstandenen Schäden bereits einen erheblichen Umfang erreicht haben. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS berichtet von einem solchen Fall. Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 12 O 5997/20) verurteilte hier den Verkäufer einer Wohneinheit im Obergeschoss, der selbst weiterhin im Hause wohnte, zur Zahlung der Sanierungskosten in Höhe von knapp 14.000 Euro sowie zur hälftigen Beteiligung an den künftigen Maßnahmen. Ck