Wenn es um Mietminderungen geht, dann spielt auch die jeweilige Umgebung der Immobilie eine Rolle. Was mitten in der Stadt ein Mangel sein könnte, das ist es oft auf dem Lande nicht. In einem Starnberger Zivilverfahren (Aktenzeichen 4 C 768/21) ging es nach Auskunft der LBS darum, wie die Ausscheidungen von Fledermäusen zu bewerten sind. Auf dem Boden einer überdachten Terrasse fanden Mieter immer wieder kleine Kotköttel und Urinflecken vor, die von Fledermäusen stammten. Die Mieter forderten den Eigentümer auf, etwas dagegen zu unternehmen. Sie behielten sich wegen dieser Verschmutzungen eine Mietminderung in Höhe von zehn Prozent vor. Der Streit endete vor Gericht, das zugunsten des Eigentümers entschied. Es handle sich bei den Verschmutzungen um hinzunehmende „ortsübliche Einwirkungen“. Ck