Karlsruhe/Berlin – Das Bundesverfassungsgericht hat ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben festgestellt und deshalb das Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe gekippt. Das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe erklärte gestern die im Strafrechtsparagrafen 217 festgeschriebene Regelung für nichtig, mit der die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ im Jahr 2015 unter Strafe gestellt worden war.
Die Verfassungsrichter begründeten dies damit, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasse. „Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen“, sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle.
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) kündigte an, mit allen Beteiligten zu sprechen, um eine verfassungsmäßige Lösung zu finden. Das Urteil gebe dem Gesetzgeber ausdrücklich Spielraum zur Regulierung, sagte er am Mittwochabend in Berlin. Das Gericht habe zudem festgestellt, dass es eine Verpflichtung zur Suizidbeihilfe nicht geben dürfe.
Die christlichen Kirchen reagierten tief besorgt auf das Urteil: „Wir befürchten, dass die Zulassung organisierter Angebote der Selbsttötung alte oder kranke Menschen auf subtile Weise unter Druck setzen kann, von derartigen Angeboten Gebrauch zu machen“, teilten der Vorsitzende der katholischen Deutschen Bischofskonferenz, Reinhard Marx, und der Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Heinrich Bedford-Strohm, in einer gemeinsamen Erklärung mit.