Karlsruhe – Die Polizei durfte einen abgelehnten Asylbewerber nicht ohne Anordnung eines Richters aus seinem Zimmer in einer Berliner Gemeinschaftsunterkunft ergreifen, um ihn abzuschieben. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden und damit einer Verfassungsbeschwerde des Mannes stattgegeben. Das Gericht stellte klar, dass es sich grundsätzlich um eine Durchsuchung handelt, wenn ein Betroffener für die Abschiebung in seinem Zimmer aufgesucht wird, solange vorher nicht sicher ist, wo er sich aufhält. Für eine Durchsuchung ist laut Grundgesetz eine richterliche Anordnung notwendig.