Babensham – Der Gemeinde Babensham bleiben beide Bankfilialen erhalten. Die Sparkasse Wasserburg und die VR-Bank Rosenheim Chiemsee eG planen jeweils einen Neubau – beide in der Raiffeisenstraße (wir berichteten).
Bedenken der Nachbarn
Der Gemeinderat behandelte in der jüngsten Sitzung die Stellungnahmen zur Aufstellung des Bebauungsplans „Raiffeisenstraße – Bankfilialen“. So weist etwa die Untere Naturschutzbehörde darauf hin, dass der unterhalb des Grundstücks gelegene Weiher, der von einem nordöstlichen Zufluss gespeist wird, nicht von der Baumaßnahme beeinträchtigt werden dürfe, wenn dabei Hangwasser auftrete. Außerdem müssen die Bäume geschützt werden, etwa durch einen Baumschutzzaun im Umfang des Wurzelraumes. Das Wasserwirtschaftsamt weist auf mögliche Starkregenereignisse und die Hanglage hin. Darum nimmt die Gemeinde als Hinweis mit in den Plan auf, „dass die Gebäude bis zur Oberkante des Rohfußbodens wasserdicht errichtet werden sollen. Sollten Lichtgräben geplant werden, sind diese ebenfalls so zu konstruieren, dass weder Grundwasser noch Oberflächenwasser zutreten kann.“
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung haben sich auch Nachbarn geäußert, die Eigentümer des Teiches sind, der seit 1864 urkundlich belegt sei. Sie fürchten durch die Baumaßnahme und eventuelle Schaffung zusätzlicher Parkplätze und der damit verbundenen Versiegelung ein Problem mit dem Oberflächenwasser. Es müsse zwingend auf dem Grundstück oder in einen öffentlichen Kanal entsorgt werden.
Die möglichen Auswirkungen „auf Bestand und Erhalt des ökologisch wertvollen Teichs werden nicht ausreichend gewürdigt“, schreiben sie in ihrer Stellungnahme. Sie bitten um eine Grundstücksbeweissicherung, die den Status quo des Weihers angemessen erfasst, insbesondere die Wasserzuführung/Wasserversorgung sowie den Erhalt der Wasserqualität.
Zudem wollen sie, dass für die vorgesehene konkrete Nutzung genau festgelegt wird, wo die Stellplätze zu errichten sind.
Stellplätze im Nachhinein?
Die Gemeinde erklärt, dass in der Auslegung steht, dass notwendige Stellplätze auch an anderen als im Plan dargestellten Plätzen errichtet werden dürfen, sofern die dargestellte Anzahl für die geplante Nutzung nicht ausreichen sollte. Diese Festsetzung ist nicht als eine Art „Persilschein“ zu verstehen, wie in der Stellungnahme befürchtet, sondern nötig, um auch außerhalb der dargestellten Flächen notwendige Parkplätze errichten zu dürfen. Da für Anzahl und Größe von Stellplätzen sowie für deren Zufahrten und Rangierflächen Regeln zu beachten sind, ist die Grundstücksfläche für zusätzliche Parkplätze ohnehin sehr begrenzt, erklärt Martin Kubiczek, Geschäftsleiter der Gemeinde. Zudem weist er darauf hin, dass die Stellplätze mit wasserdurchlässigen Belägen hergestellt werden müssen, „also kann hier nicht von einer Ausweitung versiegelter Flächen gesprochen werden“.
Auch seien Grundstücksbeweissicherungen nicht Gegenstand von Bauleitplanungsverfahren. Sie können vor Baubeginn mit den jeweiligen Bauherrn vereinbart werden, so Kubiczek.
Das Gremium fasste entsprechend der diversen Stellungnahmen seine Beschlüsse. Der überarbeitete Entwurf wird erneut öffentlich ausgelegt.red