Begriffe zur Sterbehilfe

von Redaktion

. Tötung auf Verlangen/Aktive Sterbehilfe: Tötung auf Verlangen liegt vor, wenn jemand durch das „ausdrückliche und ernstliche Verlangen“ des Getöteten zur Tötung bestimmt wurde und den Tod gezielt aktiv herbeiführt. Die Tötung auf Verlangen ist in Deutschland verboten, in den Niederlanden, Belgien und Luxemburg dagegen unter bestimmten Bedingungen straffrei gestellt.

.  (Bei-)Hilfe zum Suizid: Beihilfe zum Suizid leistet, wer einem Menschen, der sich selbst tötet, dabei Hilfe gewährt, etwa durch das Besorgen von Medikamenten oder die Zubereitung eines Gift-Getränks. In Abgrenzung zur „Tötung auf Verlangen“ kommt es darauf an, dass der Sterbewillige das Geschehen in der Hand behält. Den entscheidenden Akt des Suizids muss er selbst vollziehen, indem er das Getränk mit der tödlich wirkenden Substanz austrinkt, den tödlichen Schuss abfeuert. Beihilfe zum Suizid ist in Deutschland ebenso straffrei wie der Suizid.

.  Ärztlich assistierter Suizid: Rechtlich gesehen ist der ärztlich assistierte Suizid eine Form der Beihilfe zum Suizid und als solcher straflos. Allerdings ergeben sich aus der besonderen Verpflichtung des Arztes gegenüber seinen Patienten Besonderheiten: So haben Ärzte eine Behandlungspflicht, deren Vernachlässigung dazu führen könnte, einen ärztlich assistierten Suizid als Totschlag durch Unterlassen zu bewerten.

.  Geschäftsmäßige Beihilfe zum Suizid: Um eine kommerzielle oder geschäftsmäßige Beihilfe zum Suizid zu unterbinden, hat der Bundestag 2015 ein entsprechendes Verbot beschlossen. Untersagt wird damit nicht nur, dass Ärzte oder Sterbehilfevereine Suizidwilligen gegen Bezahlung ein Mittel zum Suizid beschaffen. Auch die wiederholte und regelmäßige Beihilfe von Ärzten oder Vereinen ohne Gewinnabsicht wurde untersagt. Angehörige und nahe stehende Personen sind von Strafe ausgenommen.

. Therapieabbruch/Sterben zulassen/Passive Sterbehilfe: Nicht strafbar ist das Unterlassen, Begrenzen oder Abbrechen (Beenden) lebenserhaltender oder lebensverlängernder Maßnahmen, sofern dies dem Willen des Patienten entspricht. Dazu zählt insbesondere der Verzicht auf künstliche Ernährung, Flüssigkeitszufuhr oder Dialyse.

. Therapien am Lebensende/Indirekte Sterbehilfe: Der Begriff „Therapien am Lebensende“ meint die Gabe von Medikamenten, zum Beispiel Schmerzmitteln, bei denen ein vorzeitiger Tod nicht beabsichtigt ist, aber etwa wegen der Schmerzbekämpfung in Kauf genommen wird. Wegweisend in Deutschland war ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 1996: Die Richter stellten klar, dass es erlaubt oder sogar geboten sein könne, schmerzlindernde Medikamente in einer Dosis zu verabreichen, die als unbeabsichtigte Nebenwirkung die Sterbephase verkürzen könnte.

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