„Crowdworker“ sind keine Angestellten

Immer mehr Menschen verdienen als sogenannte Crowdworker mit Mikrojobs im Internet ihr Geld. Doch sind sie tatsächlich selbstständig? Oder müssten sie wie Angestellte behandelt werden?

München – Sogenannte Crowdworker sind bei der Internetplattform, die ihnen Aufträge vermittelt, nicht angestellt. Das hat das Landesarbeitsgericht in München am Mittwoch entschieden. „Ein Arbeitsvertrag liegt nach der gesetzlichen Definition nur dann vor, wenn der Vertrag die Verpflichtung zur Leist

Samstag, 10. Juni 2023
Bitte melden Sie sich an, um den Artikel in voller Länge zu drucken.

Bitte geben Sie Ihren
Gutscheincode ein.

Der eingegebene Gutscheincode
ist nicht gültig.
Bitte versuchen Sie es erneut.
Per E-Mail teilen
Entdecken Sie das OVB ePaper in Top-Qualität und testen Sie jetzt 30 Tage kostenlos und unverbindlich.