Wasserburg – Das Amtsgericht Rosenheim verurteilte einen 48-jährigen Hilfsaltenpfleger aus dem Raum Wasserburg wegen siebenfachen Diebstahls, davon vier in besonders schwerem Fall, zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Die Tat war aus Sicht des Gerichts besonders verwerflich. Laut Anklage hat der Altenpfleger aus dem Wasserburger Raum, Bewohner in einem Seniorenheim in Schechen bestohlen, in dem er selbst gearbeitet hat. Dabei hat er das Vertrauensverhältnis und die Hilfsbedürftigkeit der Bewohner ausgenutzt. Bei den Geschädigten handelte es sich um schwerbehinderte, hilfsbedürftige und an Demenz leidende Personen. Von Anfang des Jahres bis zum März hat er Uhren und Schmuck – darunter auch einige Eheringe mit Gravuren – im Gesamtwert von 1300 Euro entwendet. Durch die Anzeige des Sohnes einer Bewohnerin ist die Sache schließlich aufgeflogen. Die Frau hatte die Uhr ihres verstorbenen Mannes und mehrere Ringe vermisst. Um die Sache aufzuklären, habe man eine Diebesfalle aufgebaut und dazu eine Kamera im Zimmer der Frau installiert sowie präparierte und registrierte Geldscheine in deren Geldbeutel getan, erklärte der polizeiliche Sachbearbeiter. Auf den Aufnahmen der Kamera sei dann der Angeklagte zu sehen, wie er den Raum betrete und einen 20- und einen 10-Euro-Schein aus dem Portemonnaie der Senioren nehme. Bei einer Wohnungsdurchsuchung wurden dann die fehlenden Gegenstände und noch weitere Schmuckstücke in einem Badschränkchen aufgefunden. Der Angeklagte räumte den Tatvorwurf unter Tränen ein. „Ich mache das nie wieder“, beteuerte er und fiel vor dem Gericht auf die Knie. Das sei ein großer Fehler gewesen. Er könne sich sein Handeln im Nachhinein nicht erklären. Der erste Diebstahl habe gut funktioniert und dann habe er weitergemacht. Er habe die Gegenstände dann in eine Tüte mit Schmuckstücken seiner Schwiegermutter gepackt. Das Diebesgut habe er wieder zurückgeben wollen. „Ich habe die Arbeit mit ganzem Herzen gemacht. Ich habe mein Leben verpfuscht und das Vertrauen verloren“, sagte der Angeklagte. Die Anklagevertretung unterstellte dem Angeklagten gewerbsmäßiges Handeln, anders sei sein Verhalten nicht zu erklären. Er habe sich mit den wiederholten Diebstählen von Schmuckstücken, darunter auch Plagiate und minderwertige Gegenstände, eine zusätzliche Einnahmequelle verschaffen wollen. Die Hoffnung, dass es sich dabei um höherwertige Schmuckstücke handle, reiche für die Annahme des besonders schweren Falls aus, sagte die Anklagevertreterin und forderte eine Bewährungsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und eine Geldbuße von 1500 Euro. Zugunsten des Angeklagten, der bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, wurde sein Geständnis gewertet. Verteidigerin Ingrid Spiegel-Hauber plädierte für eine Bewährungsstrafe ohne Geldauflage, weil die finanzielle Situation ihres Mandanten ohnehin sehr angespannt sei. „Alte Leute zu bestehlen ist nicht toll“, stellte die Verteidigerin klar. Aber ihr Mandant habe glaubhaft bereut und um eine zweite Chance gebeten. Er habe sich mit einem Brief bei den Geschädigten entschuldigt und die Sachen zurückgegeben. Mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes, der Sperre beim Arbeitsamt und ohne Aussicht auf Neuanstellung in dem Beruf habe er viel verloren. Die Taten seien sinnlos und ohne Plan erfolgt und es habe keinen Versuch gegeben, die Gegenstände zu verkaufen. „Es ist nicht nachvollziehbar, wie man so etwas machen kann“, brachte es Richterin Bärbel Höflinger auf den Punkt, blieb mit ihrem Strafmaß aber unter der Forderung der Anklage. Die Bewohner des Altenheims hätten ohnehin nicht viel und dann habe der Angeklagte noch Gegenstände wie beispielsweise Eheringe entwendet, die für die Betroffenen einen großen ideellen Wert hätten. Der Sachverhalt habe sich wie in der Anklage dargestellt. Es handle sich um sieben Fälle des Diebstahls, jedoch nur um vier in besonders schwerem Fall. Die Gewerbsmäßigkeit war aus Sicht des Gerichts nicht nachweisbar. Die Tatgegenstände seien mit eigenen Sachen aufbewahrt worden, seien teils von geringem Wert und auch der Versuch des Weiterverkaufs sei nicht sicher nachzuweisen. Eine Geldauflage schien auch der Richterin nicht sinnvoll, weil der Angeklagte wenig Einkommen und hohe Schulden habe. Als spürbare Ahndung sollen 80 Stunden gemeinnützige Arbeit dienen.