Kassel – Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat den Zugang zu einer Erwerbsminderungsrente erleichtert und die Voraussetzungen hierfür an die Bedingungen des heutigen Arbeitsmarkts angepasst. Nach einem am gestrigen Mittwoch verkündeten Urteil kann ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente auch dann bestehen, wenn es wegen zahlreicher „gewöhnlicher“ gesundheitlicher Einschränkungen faktisch keine Tätigkeit mehr gibt, die die betroffene Person ausführen kann. (Az: B 13 R 7/18 R)
Schon nach bisheriger BSG-Rechtsprechung kann Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente bestehen, wenn der Arbeitsmarkt für einen Menschen aus gesundheitlichen Gründen „verschlossen“ ist, er also faktisch keinen passenden Arbeitsplatz finden und die Rentenversicherung auch keine solche Tätigkeit benennen kann. Die Hürden hierfür waren allerdings hoch.
Nach der neuen Rechtsprechung kann ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aber auch dann bestehen, wenn „mehrere, auf den ersten Blick gewöhnliche Leistungseinschränkungen vorliegen“. Voraussetzung sei, dass diese sich in der Summe wie zwei „ungewöhnliche“ Einschränkungen auswirken, sodass der Arbeitsmarkt als faktisch „verschlossen“ gelten kann.