WASSERBURG & REGION

Schnapsidee am Faschingsdienstag

von Redaktion

Wasserburg/Rosenheim – Sie sind nicht die typischen Straftäter, die beiden Männer, die sich im Suff am Faschingsdienstag eine Schnapsidee geleistet haben, die sie nun in Rosenheim vors Amtsgericht brachte: ein 23-jähriger Industriemechaniker und ein mitangeklagter 29-jähriger Beamter. Sie klauten in einem Nachtclub die Geldtasche einer Bedienung samt Abendsumsatz. Dazu kam, dass der Jüngere sich nur vier Tage vorher in Wasserburg am Marienplatz – ebenfalls betrunken – zweimal geprügelt hatte und wissen musste, dass deshalb bereits ein Verfahren auf ihn wartete. Strafe bringt Beamten in Bedrängnis – Einspruch Weil die beiden das gestohlene Geld binnen kurzer Zeit wieder zurück erstattet hatten, erging gegen sie lediglich ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe von weit über 100 Tagessätzen. Nun befürchtete der Beamte disziplinarrechtliche Konsequenzen bis zum Verlust des Beamtenstatus, der Jüngere strebt an, via Berufsoberschule die Hochschulreife zu erlangen und auch hier kann eine solche Strafe ein Zulassungshindernis sein. Deshalb ließen sie von ihren Verteidigern Rechtsanwalt Harald Baumgärtl und Rechtsanwalt Christian Gerber gegen diese Strafbefehle Einspruch einlegen. Richterin will Relation zu vergleichbaren Strafen In der Sache selbst waren sie geständig. Dieser Einspruch war lediglich auf die Strafhöhe beschränkt. In einem Rechtsgespräch waren die Verteidiger bemüht eine Verständigung herbei zu führen, bei der eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen erreicht werden könnte, weil diese dann nicht in einem polizeilichen Führungszeugnis erscheinen würde. Dazu war der Staatsanwalt nicht zu überreden. Während für ihn der jüngere Angeklagte wegen der drei Straftaten – Körperverletzung und Diebstahl binnen weniger Tage – für eine solch milde Strafe eine „zu hohe kriminelle Energie“ an den Tag gelegt hatte, standen bei dem Älteren zwei Vorstrafen in den Akten, die er zu berücksichtigen hatte. Weil die Schadenswiedergutmachung des Diebstahls bereits im Strafbefehl berücksichtigt worden sei, beharrte er bei dem Älteren auf 150 Tagessätze zu 60 Euro und beantragte gegen den Jüngeren eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu 65 Euro zu verhängen. Rechtsanwalt Baumgärtl war dagegen der Meinung, dass bei seinem Mandanten in dieser „b’soffenen G’schicht“ die schnelle Wiedergutmachung durchaus stärker berücksichtigt werden müsse und darüber hinaus auch die Trunkenheit in allen Fällen eine Strafrahmen-Verschiebung zur Folge haben könne. Weil sein Mandant dazu ohne jede Vorstrafe sei, hielt er eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen für völlig ausreichend. Rechtsanwalt Gerber verwies ebenfalls auf die schnelle Wiedergutmachung und plädierte wie der Kollege auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Richterin Julia Haager vermochte dem nicht zu folgen. Ohne die Wiedergutmachung wäre ohnehin eine Geldstrafe eher unwahrscheinlich gewesen. Sie verhängte gegen den Beamten 140 Tagessätze zu 60 Euro und gegen den Industriemechaniker 120 Tagessätze zu 65 Euro. Die Urteile müssten generell in vernünftiger Relation zu vergleichbaren Strafen stehen, so die Richterin in ihrer Begründung.

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