Jugendschöffengericht in Rosenheim

Vorbewährung für Ausraster

von Redaktion

Das Jugendschöffengericht Rosenheim setzte die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe gegen einen 20-jährigen Rosenheimer wegen vorsätzlicher Körperverletzung zur Bewährung aus. Er hatte alkoholisiert zugeschlagen.

Rosenheim – Ob der Rosenheimer eine Jugendstrafe bekommt oder nicht, liegt in den kommenden 18 Monaten in seinen Händen. Wenn er seine Vorbewährung nutzt und den positiven Weg, den er bereits eingeschlagen hat, mit der Erfüllung der gerichtlichen Auflagen weitergeht, ist die Angelegenheit für ihn erledigt. Bis dahin wird er sich in Beratungsgesprächen und einem sozialen Trainingskurs eingehend mit den Themen Sucht und Konfliktbewältigung auseinandersetzen müssen.

Denn es war eine Überreaktion in alkoholisiertem Zustand auf dem Volksfest in Großkarolinenfeld, die den Rosenheimer in die Bredouille brachte. Der junge Mann war schon einmal wegen einer Körperverletzung mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Auf dem Volksfest beobachtete er dann in angetrunkenem Zustand, wie auf einen Freund mit dem Messer eingestochen wurde. Der Täter lief anschließend weg. Ab diesem Zeitpunkt müssen bei dem 20-Jährigen alle Sicherungen durchgebrannt sein, denn er griff zur Selbstjustiz.

Kurzerhand verdächtigte er eine Gruppe um einen 19-Jährigen, die sich ebenfalls auf dem Parkplatz aufhielt, den Flüchtenden zu kennen. Doch dem war wohl nicht so. Als der 19-Jährige keinen Namen nennen konnte, schlug der Angeklagte ihm zweimal mit der Hand ins Gesicht. Der Geschädigte erlitt erhebliche Schmerzen.

Der 20-Jährige sah offensichtlich schnell ein, dass er im Unrecht war. Im Nachgang bedauerte er sein Verhalten. Bereits im Vorfeld der Verhandlung hatte er sich beim Geschädigten entschuldigt. Dieser bestätigte das vor dem Jugendschöffengericht und erklärte, dass damit die Angelegenheit für ihn erledigt sei. Im Gerichtssaal zeigte sich der Angeklagte erneut einsichtig und räumte den Tatvorwurf umfassend ein.

Er betonte, dass ihm der Vorfall sehr leid tue. Er sei betrunken gewesen und die Situation – der Messerstich gegen den Freund – habe ihn völlig überfordert. Der 20-Jährige betonte, er habe seine Lehren aus dem Vorfall gezogen, sei seither nicht mehr ausgegangen und habe kaum noch Alkohol getrunken.

Aus Sicht der Jugendgerichtshilfe war die Tat nach Jugendstrafrecht zu ahnden. Laut einer sozialpädagogischen Einschätzung hatte sich die Sozialprognose des jungen Manns seit der Tat zum Besseren geändert. Schädliche Neigungen, die eine unbedingte Jugendstrafe begründeten, waren demnach nicht konkret festzustellen.

Die Anklagevertretung folgte diesen Ausführungen und stellte fest, dass es im Erwachsenenrecht zu einer Strafe käme, die wohl im Führungszeugnis auftauchen würde. Im Jugendstrafrecht gebe es dagegen die Möglichkeit, nicht sofort eine Strafe auszusprechen. So könne man beobachten, ob dies nach Ablauf einer Bewährungszeit – in diesem Fall von zwei Jahren – noch notwendig sei.

Das Jugendschöffengericht schloss sich diesen Ausführungen an, hielt aber die Dauer der Bewährungszeit von eineinhalb Jahren für ausreichend. Richterin Verena Köstner stellte fest, dass die Tatumstände und der Lebenslauf des 20-Jährigen durchaus Bedenken aufkommen ließen. Selbstjustiz, nachdem man bereits wegen Körperverletzung vorgeahndet sei, sei problematisch.

Aber der Angeklagte habe sich aus seinem „Durchhänger“ befreit. Er habe sich eine Arbeitsstelle gesucht, sein Leben strukturiert und insgesamt gesehen eine positive Entwicklung eingeschlagen. „Wenn Sie keine neuen Straftaten mehr begehen, wird ihnen die Strafe erlassen. Nutzen Sie ihre Chance“, hieß es in der Urteilsbegründung.ca

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