Amtsgericht Rosenheim

Anwalt muss 9000 Euro Strafe zahlen

von Redaktion

Für einen Ortstermin in Bad Aibling, an dem er nicht teilgenommen hatte, erhob ein Rosenheimer Rechtsanwalt unberechtigte Honorarforderungen. Nach einer Zivilverurteilung zur Rückzahlung der Summe von 1400 Euro verurteilte ihn nun auch noch der Strafrichter zu einer Geldstrafe von 9000 Euro.

Bad Aibling/Rosenheim – Höchst selten ist eine Anklage wegen Gebührenüberhebung gegen einen Rechtsanwalt. Denn zum einen kann ein gewiefter Anwalt so etwas recht leicht vermeiden und zum anderen ist der Gesetzgeber mit der Honorierung von Anwaltstätigkeiten sehr großzügig.

Wie immer, wenn Juristen vor dem Kadi stehen, wurden auch am Amtsgericht Rosenheim alle Möglichkeiten ausgelotet. So beantragte der Verteidiger des Anwaltes, die Vorsitzende Richterin Bärbel Höflinger wegen Befangenheit abzulehnen, weil sich diese bereits auf die Schuld des Angeklagten festgelegt habe. Dieser Antrag musste aber aus zwei Gründen scheitern: Zum einen war er verspätet gestellt worden und zum anderen wurde er als inhaltlich unbegründet gesehen.

Der Sachverhalt: Ein Ehepaar in Bad Aibling hatte vor, sein neu erbautes Haus zu verkaufen, weil man wegen Baufehlern mit dem Gebäude nicht glücklich wurde. Im Wesentlichen ging es um Wasserschäden, die der errichtenden Baufirma angelastet wurden.

Der Makler wies auf den nun angeklagten Rechtsanwalt hin, der ihm als juristischer Immobilienfachmann bekannt war. Damit begannen aber bereits die Missverständnisse. Bei Immobilien war dieser Anwalt wohl kompetent. Nicht aber im speziellen Baurecht, das in diesem Fall gefragt war. Vor Gericht erklärte der 47-Jährige, er habe seinen Mandanten damals aber sehr wohl darauf hingewiesen.

Der Knackpunkt war jedoch ein anderer. Im Dezember 2012 sollte mit einem Sachverständigen im streitgegenständlichen Hause ein Ortstermin stattfinden. Der angeklagte Rechtsanwalt hatte damals seinem Mandanten kurz und bündig mitgeteilt, dass er an diesem Termin nicht teilnehmen werde.

Vor Gericht erläuterte er, dass seine Anwesenheit als bautechnischer Laie dort wenig hilfreich gewesen wäre. Wesentlich wäre später einzig und alleine das Gutachten dieses Sachverständigen gewesen. Sein Mandant aber war darüber so sehr enttäuscht – zumal der Anwalt der Gegenpartei sehr wohl vertreten war –, dass er dem angeklagten Anwalt das Mandat entzog.

Mehr als erstaunt, ja entrüstet war er, als er in der Mandats-Schlussabrechnung 2014 las, dass der Anwalt diesen Ortstermin – an dem er gar nicht teilgenommen hatte – mit mehr als 1400 Euro in Rechnung stellte. Sein nächster Anwalt klagte gegen diese Rechnungstellung vor dem Zivilrichter und bekam Recht, sodass der Angeklagte bereits da Rückerstattung leisten musste. Auch die Anwaltskammer hatte die Höhe der Rechnung in Frage gestellt.

Weil solch ein Verhalten jedoch auch eine strafrechtliche Komponente hat, erhob die Staatsanwaltschaft Klage beim Amtsgericht. Der Staatsanwalt beantragte eine Geldstrafe von 15200 Euro, die er auf 8550 Euro zu reduzieren bereit war, sofern eine geständige Einlassung erfolgt wäre. Dazu war der angeklagte Anwalt jedoch nicht bereit. So traf man sich vor der Richterin.

Hier argumentierte der Angeklagte einerseits, dass er sich zu jener Zeit in einer problematischen Lebensphase befunden habe und dass er andererseits im Zusammenhang mit diesem inkriminierten Ortstermin sehr wohl ein Telefonat mit dem gegnerischen Anwalt geführt habe. Dieses habe er mit dem Ziel eines für beide Seiten akzeptablen Vergleiches geführt. Damit sei seine Rechnungsstellung durchaus korrekt gewesen.

Nur schlecht für ihn, dass sich dieser Anwalt bei seiner polizeilichen Einvernahme und auch hier als Zeuge vor Gericht an keinerlei Telefonat mit dem Angeklagten erinnern konnte. So konnte diese Einlassung nur als Schutzbehauptung gewertet werden.

In seinem Schlussvortrag stellte der Vertreter der Staatsanwaltschaft fest, dass sich die Vorwürfe der Anklage in vollem Umfang bestätigt hätten. Deshalb beantragte er wie vordem eine Geldstrafe von 15200 Euro. Der Verteidiger beharrte darauf, dass die Forderung seines Mandanten durch dessen Mühwaltung durchaus gedeckt gewesen wäre und beantragte, diesen frei zu sprechen.

Das Gericht sah dies anders. Es habe sich sehr wohl um ein Fehlverhalten des Angeklagten gehandelt. Wegen des lange zurückliegenden Zeitraumes konnte es jedoch die Strafe auf 100 Tagessätze je 90 Euro – insgesamt eine Summe von 9000 Euro – mindern. au

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