Räum- und Streupflicht der Grundanlieger

von Redaktion

Für sicheren Zustand ist zu sorgen

Bad Aibling – Die Stadt Bad Aibling weist auch in diesem Winter alle Grundeigentümer, deren Grundstück an öffentlichen Straßen angrenzen oder sonst durch sie erschlossen werden, auf die Pflicht hin, die Gehsteige bei Glätte entlang ihres Grundstückes in sicherem Zustand zu halten.

Sofern kein Gehsteig vorhanden ist (dies betrifft die vielen Nebenstraßen, auf denen nicht gesalzen wird), gilt diese Regelung für den Fahrbahnrand in einer Breite von einem Meter. „Wird hier vernünftig mit Sand oder Splitt gestreut, erleichtert dies vor allem Fußgängern die Straßenbenutzung enorm“, so die Stadtverwaltung.

Zu diesem Zweck müssen die Anlieger an Werktagen von 7 bis 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 20 Uhr die Gehbahnen so weit wie möglich von Schnee und Eis freihalten und diese bei Glätte mit abstumpfenden Stoffen (mit Sand oder Splitt, nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln) bestreuen.

Bei besonderer Glättegefahr (beispielsweise bei Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind zu wiederholen, wenn es erforderlich sein soll. Aus den in vielen Straßen aufgestellten Streugutbehältern mit orangefarbenen Deckeln können sich Bürger Splitt zum Aufstreuen holen.

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